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Zur Zeit (März 2018) wird in den Medien viel über das Thema Verwahrung geschrieben. Neu aufgewirbelt wurde dies durch eine weitere Aufhebung einer "lebenslänglichen Verwahrung" durch das Bundesgericht .
Hier wird in klaren Worten erklärt, weshalb es praktisch unmöglich ist, für einen Täter eine Prognose abzugeben, ob er lebenslang als untherapierbar erklärt werden kann:
Das Problem liegt nicht beim Bundesgericht, sondern in der Bundesverfassung und im Strafgesetzbuch. Dort stehen Artikel, die toter Buchstabe sind. Sie gelangten dorthin, weil man der Bevölkerung Sand in die Augen streute. Weil man ihr weismachte, nur die lebenslängliche Verwahrung schütze die Öffentlichkeit absolut sicher. Weil man den falschen Eindruck erweckte, die Psychiatrie sei in der Lage, einen Straftäter mit einer Lebenserwartung von vielleicht weiteren dreissig bis fünfzig Jahren für dauerhaft untherapierbar zu erklären.
Diese Erklärung kann ein seriöser forensischer Psychiater im Normalfall nicht abgeben. Er würde sich in Widerspruch setzen zu den fachlichen und wissenschaftlichen Standards seiner Profession. Der Auffassung, dass mit «dauerhaft» eine Zeitdauer von zwanzig Jahren gemeint sein könnte, hat das Bundesgericht schon 2013 eine Absage erteilt. Und hat dabei auch auf Christoph Blocher verwiesen, der 2006 in der parlamentarischen Debatte selber «dauerhaft» mit «lebenslänglicher» Untherapierbarkeit gleichgesetzt hat."
Die Vorauussetzung, die da verlangt wird, dass jemand wirklich lebenslang verwahrt wird, (zwei psychiatrische Gutachten, die bestätigen, dass der/die Betroffene lebenslang als untherapierbar gilt), ist praktisch gar nicht möglch, denn auch Psychiater sind Menschen und keine unfehlbaren Götter. Je jünger ein Betroffener ist, desto unmöglicher ist es, eine lebenslang gültige Prognose zu erstellen.
Auch verstösst diese Bestimmung gegen Menschenrecht.
Schon eine "normale" Verwahrung ist einer der schwersten Eingriffe in ein Menschenleben und darf nur verhängt und immer weiter verlängert werden, wenn gemäss gesetzlichen Fristen und vorgenommenen Gutachten weitere Gefährdung der Öffentllchkeit durch den Verwahrten besteht.
"Art. 64 :
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
a.mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann
b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b StGB)."
Eigentlich müsste also eine weitere Dauer der Verwahrung jedes Jahr überprüft werden und dürfte immer nur für ein Jahr verlängert werden. In der Praxis sieht dies aber anders aus und eine Neu-
So ist es auch bei Beat, was aus diesem Bericht ersichtlich ist. In der Praxis erfolgt eine Neuüberprüfung schon jetzt manchmal erst nach zwei oder drei Jahren,
Wie aus einem bereits weiter oben erwähnten Bericht hervorgeht, ist wohl bald damit zu rechnen, dass folgende Verschärfung bald auch im Gesetz der bereits gängigen Praxis angepasst wird: "
Ein weiteres Entgegenkommen an das immer ausgeprägtere Sicherheitsbedürfnis des Volkes (das ja gegen die noch geltende Regelung schon lange gesetzeswidrig der Praxis entspricht...)
und zudem ein weiteren Verstoss gegen Menschenrecht bedeutet....