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Urlaubsverbot illegal

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"Urlaubsverbot für Sextäter illegal"

So „einfach“, wie  eine  Prognose nach dem Computer-System «Fotres»von Frank Urbaniok die Gefahren eines Rückfalles zu erkennen vorgibt, ist es eben doch nicht!
Hier kann nachgelesen und sogar im Selbsttest herausgefunden werden, wie ein solcher Test funktioniert und wie aussagekräftig er ist!

Es ist schon ein Weile her, dass das Bundesgericht die Beschwerde eines in der Pöschwies verwahrten Sexualtäters gutgeheissen hat.

Ihm sollten unbegleitete Hafturlaube gestrichen werden. Er wird seit 1997 in der Strafanstalt Pöschwies ZH wegen Sexualdelikten mit Kindern verwahrt. Ihm wurden ab 1999 zwölfstündige unbegleitete Beziehungsurlaube gewährt.
Weil es aber zu einem Urlaubsmissbrauch durch einen Mitinsassen gekommen war, sistierte das Zürcher Amt für Justizvollzug solche Urlaube bis auf weiteres.

Im Juli 2007 widerrief das Amt die Urlaubsbewilligung von 1999 definitiv, was von der Zürcher Justizdirektion bestätigt wurde. Dies weil eine computergesteuerte Fotres-Prognose ergeben hatte, dass von einer deutlichen strukturellen Rückfallgefahr auszugehen und das aktuelle Rückfallrisiko genauso hoch sei wie 1997.
1999 war diese jedoch beim Betroffenen als reduziert und seine Entwicklung als positiv beurteilt worden.

„Laut den Lausanner Richtern ist das Abstellen der Justizdirektion allein auf die Fotres-Bewertung nicht vertretbar. Damit werde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, auf welcher Informationsgrundlage die Beurteilung letztlich erfolgt sei.“
war am 23. April 2008 in 20min zu lesen.

„Notwendig sei vielmehr eine individuelle Prognose durch einen Sachverständigen." Eine Fotres-Bewertung könne zwar über eine generelle Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls aussagen, jedoch nichts über die Rückfallgefahr während eines unbegleiteten Urlaubs.

„Die Justizdirektion habe zudem ausser Acht gelassen, dass die bisherige Urlaubsregelung während sieben Jahren problemlos verlaufen sei. Die Zürcher Behörden müssen die Rückfallgefahr nun durch einen Sachverständigen individuell abklären lassen und anschliessend neu über die Urlaubsbewilligung entscheiden.

(Urteil 6B_772/2007 vom 9.4.2008; keine BGE-Publikation)


Klar und deutlich hat hier das Bundesgericht festgestellt:

4.5 Die Justizdirektion hat bei ihrer Entscheidfindung einzig auf die erwähnten FOTRES-Bewertungen abgestellt. Weder hat sie das Gutachten von Dr. A.________ vom 21. August 2001 in ihre Würdigung mit einbezogen, wiewohl sich eine Auseinandersetzung mit dessen Gefährlichkeitseinschätzung aufgedrängt hätte, noch hat sie die Empfehlung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 6. November 2006 (siehe dazu Art. 75a StGB) mitberücksichtigt, welche die Gewährung von unbegleiteten zwölfstündigen Beziehungsurlauben für weiterhin vertretbar erklärte (kantonale Akten, 291). Schliesslich hat sie auch dem Umstand, dass die bisherige Urlaubsregelung während sieben Jahren problem- und anstandslos verlief, keinerlei Gewicht beigemessen. Unter diesen Umständen erweist sich ihr einseitiges Abstellen auf die hier unzureichenden FOTRES-Bewertungen als willkürlich.

4.6 Der Justizdirektion ist demnach bei der Bejahung der Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers Willkür vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Die weiteren Rügen betreffend die Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 13 BV sowie von Art. 84 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StGB müssen folglich nicht behandelt werden.

5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Verfügung der Justizdirektion ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird durch einen Sachverständigen die Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von unbegleiteten zwölfstündigen Urlauben im Sinne einer individuellen Prognose abklären lassen müssen. Das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 17. Dezember 2007 wird die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung, soweit relevant, mit zu berücksichtigen haben. Da insoweit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegt, kommt eine Ergänzung des Sachverhalts nicht in Betracht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10).

"Der Justizdirektion ist demnach bei der Bejahung der Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers Willkür vorzuwerfen."


Das sind klare Worte aus dem Bundesgericht. Ich kenne noch andere Fälle in denen dieser Justizdirektion dasselbe vorgeworfen werden müsste...


«Sie brauchen eine Gruppentherapie»
rät Frank Urbaniok, der uneingeschränkte Herrscher und Schicksals"gott"  der Zürcher Forensik einem Journalisten der "Weltwoche"


Wäre es nicht so teuer und so folgenschwer für nicht wenige vorsorglich Verwahrte, könnte man über diese Spielereien und den hochgelobten Witzbold, der davon bestens lebt, lachen...

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