Hauptmenü
"Urlaubsverbot für Sextäter illegal"
So „einfach“, wie eine Prognose nach dem Computer-
Hier kann nachgelesen und sogar im Selbsttest herausgefunden werden, wie ein solcher Test funktioniert und wie aussagekräftig er ist!
Es ist schon ein Weile her, dass das Bundesgericht die Beschwerde eines in der Pöschwies verwahrten Sexualtäters gutgeheissen hat.
Ihm sollten unbegleitete Hafturlaube gestrichen werden. Er wird seit 1997 in der Strafanstalt Pöschwies ZH wegen Sexualdelikten mit Kindern verwahrt. Ihm wurden ab 1999 zwölfstündige unbegleitete Beziehungsurlaube gewährt.
Weil es aber zu einem Urlaubsmissbrauch durch einen Mitinsassen gekommen war, sistierte das Zürcher Amt für Justizvollzug solche Urlaube bis auf weiteres.
Im Juli 2007 widerrief das Amt die Urlaubsbewilligung von 1999 definitiv, was von der Zürcher Justizdirektion bestätigt wurde. Dies weil eine computergesteuerte Fotres-
1999 war diese jedoch beim Betroffenen als reduziert und seine Entwicklung als positiv beurteilt worden.
„Laut den Lausanner Richtern ist das Abstellen der Justizdirektion allein auf die Fotres-
„Notwendig sei vielmehr eine individuelle Prognose durch einen Sachverständigen." Eine Fotres-
„Die Justizdirektion habe zudem ausser Acht gelassen, dass die bisherige Urlaubsregelung während sieben Jahren problemlos verlaufen sei. Die Zürcher Behörden müssen die Rückfallgefahr nun durch einen Sachverständigen individuell abklären lassen und anschliessend neu über die Urlaubsbewilligung entscheiden.
(Urteil 6B_772/2007 vom 9.4.2008; keine BGE-
4.5 Die Justizdirektion hat bei ihrer Entscheidfindung einzig auf die erwähnten FOTRES-
4.6 Der Justizdirektion ist demnach bei der Bejahung der Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers Willkür vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Die weiteren Rügen betreffend die Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 13 BV sowie von Art. 84 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StGB müssen folglich nicht behandelt werden.
5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Verfügung der Justizdirektion ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird durch einen Sachverständigen die Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von unbegleiteten zwölfstündigen Urlauben im Sinne einer individuellen Prognose abklären lassen müssen. Das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 17. Dezember 2007 wird die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung, soweit relevant, mit zu berücksichtigen haben. Da insoweit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegt, kommt eine Ergänzung des Sachverhalts nicht in Betracht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10).
"Der Justizdirektion ist demnach bei der Bejahung der Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers Willkür vorzuwerfen."
Das sind klare Worte aus dem Bundesgericht. Ich kenne noch andere Fälle in denen dieser Justizdirektion dasselbe vorgeworfen werden müsste...
«Sie brauchen eine Gruppentherapie»
rät Frank Urbaniok, der uneingeschränkte Herrscher und Schicksals"gott" der Zürcher Forensik einem Journalisten der "Weltwoche"
Wäre es nicht so teuer und so folgenschwer für nicht wenige vorsorglich Verwahrte, könnte man über diese Spielereien und den hochgelobten Witzbold, der davon bestens lebt, lachen...