Vollzugsbericht-Korrespondenz mit Dir. Naegeli - tinjo!

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Vollzugsbericht-Korrespondenz mit Dir. Naegeli

Privat! > DU > Begegnungen > Beat Meier

Vollzugsbericht vom 24.10.2017

Es geht um eine "Empfehlung" an die Fachkommission "Bewährungs- und Vollzugsdienste" zur Entscheidung, ob Beat Meier aus der Verwahrung entlassen werden kann.

"Bericht/Empfehlung für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung Art.64 StGB"

Ausgestellt wurde dieser Bericht von Thomas Honegger, dipl. Sozialarbeiter in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Unterschrieben wurde diese Empfehlung aber neben Herr Honegger auch von JVA-Direktor Naegeli.*
Darin wird unter dem Titel

A. BETREUUNG
in 4 Unterteilungen sein Verhalten beurteilt:

1.Verhalten im Vollzug:

Da heisst es, er sei "gemäss aktuelllen Rückmeldungen der Gruppe" (AGE=Alter und Gesundheit)  "nach wie vor gut integriert und habe einen guten Kontakt zu den Mitgefangenen und zeige sich im Alltag freundlch und hilfsbereit." (Obwohl ein Verwahrter eigentllich nicht zu den Gefangenen gehörte..) Neben kleinen - zum Teil nicht zutreffenden Beanstandungen - wird nur Gutes über ihn berichtet.


Unter 2. Gesundheit und Sucht

gibt es gar nichts zu beanstanden.


Zu 3. Freizeitgestaltung

wird erwähnt, dass er viel Zeit in der Zelle für Administrationsarbeiten für seine Interessengemeinschaft "Fairwahrt" verbringe. Auch da keine negativen Bemerkungen.


Unter 4. Disziplinierungen

heisst es: "Auch in diesem Berichtszeitraum sind keine Disziplinierungen zu verzeichnen"

Im Abschnitt B ARBEIT, AUS- UND WEITERBILDUNG

gibt es nur Positves zu berichten.

Unter "C KONTAKTE"

wird speziell erwähnt, dass er "nach wie vor regelmässig von einem seiner beiden Söhne besucht werden. (Es müsste eigentlich heissen "Stiefsöhne")

Da muss ich mich schon fragen, ob dieser Sozialarbeiter Honegger eigentlich versteht was er schreibt und ob er sich Gedanken daüber macht, was es bedeutet,

  • wenn ein scheinbares "Opfer" - der (Stief-)Sohn von Beat - diesen seit Jahren im Gefängnis besucht.


Beat bleibt ja verwahrt, weil er diesen scheinbar so schwer geschädigt hat
und er weiterhin rückfallgefährdet sei..!


Im Abschnitt E - TATAUFABRBEITUNG / WIEDERGUTMACHUNG

heisst es : "Beat Meier zeigt nach wie vor keine Bereitschaft zur bedingungslosen Teilnahme an einer deliktorentierten therapeutischen Behandlung. Somit ist weder eine nachweisbare Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung noch eine nachvollziehbare Aufarbeitung der Delikte erfolgt."

Das stimmt einfach nicht!!!

Er war sehr wohl bereit für eine Teilnahme und hat auch mitgemacht. Auch an deliktorientierter Therapie! Bis zum Moment, als er feststellen musste, dass ihm alle seine Aussagen zu seinen Ungunsten ausgelegt oder ganz einfach willkürlich sein Verhalten in der Therapie falsch protokolliert wurde.Deshalb verlangte er, dass in zukünftigen Therapiesitzugen die Gespräche durch ein Aufnahmegerät aufgenommen und seinem Anwalt zur Vefügung gestellt werden.Dieses Verlangen wurde zurückgewiesen und führte zum Abbruch der Therapie und eben zur falschen Feststellung, dass er  "nach wie vor keine Bereitschaft zur bedingungslosen Teilnahme an einer deliktorentierten therapeutischen Behandlung" zeige...


Richtig wäre die Feststellung, dass die Bedingung, die er stellte nicht erfüllt wurde,
weil den Theapeuten frei steht, die Therapie(miss)erfolge
nach ihrem eigenen Gutdünken auszuwerten, bzw. zu verfälschen...
 


So heisst es dann auch in den zusammenfassenden

"ERWÄGUNGEN"
es seien "hinsichtlich der Legalprognose ...  seit der letzten Berichterstattung keine nennenswerten positiven Veränderungen festellbar"


Er wird aber auch in diesem Abschnitt auf seine guten bis sehr guten Leistungen hingewiesen.

Wie können denn "Positive Veränderungen" festgestellt werden, wenn gar keine Möglichkeiten bestehen, dass Beat in der Freiheit (oder zumindest einmal in einem [begleiteten] Urlaub!) seine  Zuverlässigkeit beweisen kann?


Dann heisst es eben wieder: "Ungünstig müssen die nach wie vor fehlende Krankheits- und Problemeinsicht, die mangelnde Auseinandersetzungsbereitschaft mit seinen Delikten, die Bagatellisierung seiner Taten, die Externalisierung der Verantwortung, das Abwehrverhalten betreffend eine bedingungslose Teilnahme an einer rückfallpräventiv wirkenden therapeutischen Behandlung bewertet werden."

  • Noch einmal: wie kann Beats Teilnahme an Therapien einfach geleugnet und in falscher Auslegung  zu seinem Nachteil festgehalten werden, obwohl er sogar bereit war, an Therapien teilzunehmen in denen ihm Taten vorgeworfen wurden  die er nie getan hat?  

  • Er hat trotzdem die verhängte Strafe abgesessen, weil ihm ja nichts anderes übrig blieb.

  • Er bleibt verwahrt, weil man ihm nie Glauben geschenkt hat und weil nicht einmal das stimmt, was ihm als einziger Verwahrungsgrund vorgehalten wird.

  • Man könnte ihn als stur bezeichnen. Es wurde ihm ja auch einmal von einem Therapeuten empfohlen, einfach mitzumachen, auch wenn er sich nicht betroffen fühlt, dann hätte er viel mehr Chancen, wieder einmal frei zu  werden. Er hat ja auch mitgemacht, aber wieder aufgehört, weil berechtigte Forderungen von ihm zurückgewiesen wurden. (Bzw. er durfte nicht weiter teilnehmen, weil seine Forderungen als unberechtigt betrachtet wurden).

  • Doch Beat wiil sich sein Recht auf Freiheit nicht über Schummeleien erschleichen.

Er möchte GeRECHTigkeit!  

 
Dieser  "Vollzugsbericht" schliesst mit folgenden

"EMPFEHLUNGEN":

"Aufgrund der vorausgegangenen Erwägungen empfehlen wir, die bedingte Entlassung abzulehnen und die Verwahrung nach Art.64 StGB weiterzuführen."
Unterschrieben wird das vom Direktor der Pöschwies, Andreas Naegeli und von Thomas Honegger, "dipl. Sozialarbeiter FH"

Der ganze Vollzugsbericht kann hier eingesehen werden.

So leichtfertig wird in der Schweiz über das Schicksal eines Menschen entschieden,
und ihm weiter die schon längst verdiente Freiheit verwehrt.


Wann endlich merken die politisch Verantwortlichen, was da geschieht
und wie SCHON LÄNGST auch bei Verwahrten
die Menschenrechte eingehalten werden müssten!


* Ich habe dem Direktor Naegeli geschrieben und ihn gefragt, ob er nicht eine Vermischung von Aufgaben sehe, wenn er - als Direktor einer JVA - auch mitbestimmen könne, wer in seiner Anstalt bleiben muss  und wer frei kommt. Zumindest, wenn jemand verwahrt ist, während er sicher nicht mitbestimmen kann, ob ein Gefangener vor Ablauf seiner Strafe frei gelassen werden kann...!
Er hat mir zurückgeschrieben und mitgeteilt, dass er gemäss Art.64 StGB dazu verpflichtet sei.
Ich habe ihn gefragt, wie er eine solche "Empfehlung" abgeben kann, die es einem Menschen veweigert, sich in Freiheit zu bewähren, obwohl das Einzige, was diesem gemäss gesetzlichen Bestimmungen, (ebenfalls Art.64 StGB) die zu einer Verwahrung führen können, darin besteht, dass er sich nicht gegen etwas therapieren lassen will, das er nach seinen Aussagen nie getan hat und das zudem nicht stimmt: Er hat sehr wohl auch an deliktorientierten Therapien teilgenommen.  
Naegeli ist ja nicht bereit, Beat unvoreingenommen anzuhören und kann dazu auch nicht verpflichtet werden. So aber kann er auch nicht wirklich beurteilen, ob die Verwahrung von Beat gerechtfertigt ist oder nicht. Also dürfte er auch keine Empfehlung zum Nachteil von Beat abgeben. Umso mehr nicht, weil ja im letzten Gutachten, das von einem Psychiater (Dr.Habermeyer)  erstellt wurde, die Wiederholung von Straftaten bei Beat als "moderat" eingeschätzt wurde - im Gegensatz zur Beurteilung im "Vollzugsbericht", worin sie unbeweisbar und voreingenommen "weiterhin als hoch" eingeschätzt wird.


Das ist eine unzulässige Nichtbeachtung einer psychiatrischen Beurteilung und eine tendenziöse und unzutreffende weitere Begründung
für die Weiterführung der Verwahrung.  

 
      

 
Suchen
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü